Geschäfte mit der öffentlichen Hand (Bund, Länder und Kommunen) sind oftmals nicht nur lohnenswert, sondern für viele Unternehmen auch lebenswichtig.
Die ca. 30.000 Vergabestellen in Deutschland vergeben nämlich jährlich Aufträge mit einem Gesamtvolumen von mehr als 250 Milliarden Euro.
Aber gerade bei Produkten mit großer Konkurrenzlage ist der „Kampf“ um Aufträge groß. Keine guten Aussichten für Unternehmen, die sich mit den einschlägigen Vergabevorschriften und hierbei insbesondere der
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie der Vergabeverordnung (VgV) nicht im notwendigen und erforderlichen Maße auskennen. Unkenntnis der Vergabevorschriften, können oftmals monatelange zeit- und kostenaufwändige Aktivitäten zunichte machen.
Hierzu sollte man wissen:
Die formale Fehlerquote von Unternehmen bei Ausschreibungen liegt nicht selten bei 50 %. Da wird richtig Geld verbrannt.
Ohne Bekanntsein bei den Vergabestellen läuft (fast) gar nichts!
Hierzu muss man wissen: Es gibt zwar in Deutschland ca. 30.000 Vergabestellen, aber keine einheitlichen Vorgaben, ab welchen Betragsgrenzen freihändige Vergaben, beschränkte bzw. öffentliche Ausschreibungen durchzuführen sind. Erhebungen bei einzelnen Behörden und Kommunen haben ergeben, dass im nationalen Bereich von folgenden Betragsgrenzen ausgegangen werden kann:
Verhandlungsverfahren (freihändige Vergaben)
Bei dieser Vergabeart werden Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben. Und diese Vergabeart ist sicherlich für diejenigen Fachhändler interessant, die bisher auf eine Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand verzichtet haben, weil ihnen der verwaltungsmäßige Aufwand einfach zu groß war.
Nach einer Studie im Auftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie (März 2008) ist die Freihändige Vergabe aber mit 64 % das meistangewendete Verfahren in Deutschland. Durchschnittliche Betragsgrenzen für die Erlaubnis von freihändigen Vergaben: Von 10.000 bis 100.000 € (zzgl. MwSt)
Beschränkte Ausschreibung (ohne Teilnahmewettbewerb)
Hier werden Leistungen in einem vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.
Durchschnittliche Betragsgrenzen für die Verpflichtung zur Beschränkten Ausschreibung: 50.000 bis 100.000 € (zzgl. MwSt)
Nach der erwähnten Studie beträgt der Anteil freihändiger Vergaben und beschränkter Ausschreibungen 77 Prozent, die nicht veröffentlicht werden.
Ohne Kundennähe und Bekanntsein läuft somit bei diesen Vergabearten gar nichts.
Getreu dem Motto: Wenn man nicht bekannt ist, kann man auch nicht zu einer Angebotsabgabe aufgefordert werden.
Siehe hierzu Adressdatenbank - Vergabenstellen
|